VEREINSSTATUTEN/DIE STADLAUER KAUFLEUTE

Einkaufsstraßenverein

1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1) Der Verein führt den Namen „Stadlauer Kaufleute“ (ehem. Verein „Wir kaufen in Stadlau“)

2) Er hat seinen Sitz in 1220 Wien, Am Bahnhof 4, c/o Raumausstatter Hutterer und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland.

2. ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Einkaufes und der Einkaufsbedingungen im 22. Bezirk, speziell durch die Förderung der Stadlauer Straße und Umgebung.

3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen:

1. Öffentlichkeitsarbeit
2. Werbung
3. Durchführung von Veranstaltungen
4. Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen
5. Herausgabe von Publikationen

3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

1. Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
2. Aktionsbeiträge
3. Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen
und Veranstaltungen
4. Spenden
5. Subventionen
6. Sonstige Zuwendungen

4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes werden, die in der Stadlauer Straße und/oder Umgebung im 22 Bezirk ein eigenes Geschäft (Filiale) haben, oder in solchen eine leitende Funktion ausüben.

3) Fördernde Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes werden, die durch regelmäßige Zuwendung zur Erreichung des Vereinszweckes beitragen wollen, ohne die Pflichten und Rechte eines ordentlichen Mitglieds auf sich nehmen zu müssen.

4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie besitzen nicht die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des Leitungsorganes. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Beitretende den Statuten und den Beschlüssen der Generalversammlung und des Leitungsorganes.

2) Die Beitrittserklärung enthält:
Die Firma, die Branche, die Geschäftsadresse (Telefon).

a) Bei Einzelfirmen den Namen des Inhabers und dessen Wohnadresse.

b) Bei Gesellschaften die Rechtsform, Sitz der Zentrale und Name des bevollmächtigten Vertreters.

3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung über einen einstimmigen Vorschlag des Leitungsorganes.

4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.

6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet

-1. durch Kündigung seitens des Mitgliedes,
-2. durch Beendigung des Geschäftsbetriebes des Mitgliedes,
-3. durch Ausschluss

zu 1.
Die Kündigung durch ein Mitglied kann nur mit dem 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Sie muss dem Leitungsorgan spätestens 2 Monate vor diesem Termin schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Austrittserklärung verspätet, ist sie erst zum
nächsten Termin wirksam. Der Austritt befreit nicht von den bis zum Austrittstermin anfallenden Mitglieds-und Aktionsbeiträgen.

zu 2.
1) Wird eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes aufgelöst, so scheidet sie mit Ende des Vereinsjahres aus dem Verein aus. ln jedem Falle gilt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung der im Kalenderjahr fällig werdenden offenen Mitglieds- und Aktionsbeiträge.

zu 3.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Leitungsorgan verfügt werden wegen :

1) Unehrenhaften Verhaltens, Verstoßes gegen das Ansehen des Vereines, des Vereinszweckes oder einer Bestimmung dieser Satzungen.

2) Wegen nicht fristgemäßer Einzahlung der Vereins-und Aktionsbeiträge. Als nicht fristgemäß gilt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate mit seinen Zahlungen an den Verein im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt, nachdem dem Mitglied unter Angabe der Gründe Gelegenheit zu Äußerung gegeben wurde.

Der Beschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Mit Absendung des Beschlusses erlöschen alle einem Mitglied gewährten Vereinsrechte. Der Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger oder im Laufe des Kalenderjahres fälliger Mitglieds- und Aktionsbeiträge.

7. RECHTE UND PFLICHTEN DER ORDENTLICHEN MITGLIEDER

Rechte:

1. Die Leistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.
2. An allen Veranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen teilzunehmen.
3. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

Pflichten:

1. Die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

2. Die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Leitungsorganes zu beachten.

3. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrittsgebühr sowie den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

4. Die über Antrag des Leitungsorganes von der Generalversammlung festgesetzten Aktionsbeiträge zu leisten.

5. Mitteilungen des Vereines, insbesondere Aktionsvorbereitungen, vertraulich zu behandeln.

6. Fördernde Mitglieder (siehe § 4 Punkt 3)

7. Ehrenmitglieder (siehe § 4 Punkt 4)

8. VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. das Leitungsorgan
3. die Rechnungsprüfer
4. das Schiedsgericht

9. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorganes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist weiters unverzüglich einzuberufen,
wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder ein Rechnungsprüfer verlangt.

3) Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einberufung obliegt in jedem Fall dem Leitungsorgan.

4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mind. 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einzureichen.

5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. lst die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der vom restlichen Leitungsorgan mit einfacher Mehrheit bestimmte Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Leitungsorgansmitglied den Vorsitz.

10. AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2) Beschlussfassung über den Voranschlag.

3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes und des Rechnungsprüfers.

4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder und der Aktionsbeiträge.

5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11. DAS LEITUNGSORGAN

1) Das Leitungsorgan besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und dessen Stellvertreter und einem Kassier.

2) Das Leitungsorgan das von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

3) Die Funktionsdauer des Leitungsorganes beträgt im Gründungsjahr ein Jahr, danach zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Leitungsorganes. Ausgeschiedene Leitungsorgansmitglieder sind wieder wählbar.

4) Das Leitungsorgan wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Kassier schriftlich oder mündlich einberufen.

5) Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei anwesend sind.

6) Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Kassier.

8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Leitungsorgansmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) oder Rücktritt (Abs. 10).

9) Die Mitgliederversammlung kann jedezeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

10) Die Leitungsorgansmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes an die Mitgliederversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

11) Die Ausübung einer Funktion durch einen Vertreter einer Gesellschaft ist an eine
spezielle Vollmacht derselben gebunden.

12. AUFGABEN DES LEITUNGSORGANES

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereines. lhm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Die Geschäfte im lnteresse der Vereinszwecke zu führen.
2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
3) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
4) Einberufung der ordentlichen und der auflerordentlichen Mitgliederversammlung.
5) Verwaltung des Vereinsvermögens.
6) Aufnahme und Ausschlufl von Vereinsmitgliedern.
7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
8) Veranlassung von Aktionen zur Durchführung des Vereinszweckes.
9) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER LEITUNGSORGANMITGLIEDER

1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. lhm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er
führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2) Der Schriftführer hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. lhm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Leitungsorganes.

3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4) lm Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers jeweils die Stellvertreter.

14. DIE RECHNUNGSPRÜFER

1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
der Überprüfung zu berichten.

3) lm Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

15. DAS SCHIEDSGERICHT

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16. AUFLÖSUNG DES VEREINES

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung des Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist einer gemeinnützigen Organisation zuzuwenden, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

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